RS Vwgh 2001/6/18 2001/17/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2001
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
LAO Slbg 1963 §67 Abs2;
LAO Slbg 1963 §67 Abs3 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/17/0038 E 19. März 2001 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Lässt der Spruch eines Bescheides für sich allein beurteilt keine Zweifel an seinem Inhalt offen, dann kann die beigegebene Begründung nicht als Auslegungsbehelf für den Inhalt des Spruches herangezogen werden. Stellt vorliegendenfalls aber der Spruch des Bescheides des Gemeinderates für die Beendigung der Aussetzung eines bestimmten Verfahrens ausdrücklich auf das Vorliegen der Rechtskraft eines anderen Verfahrens ab, so erlaubt die abweichende Begründung keine Auslegung dahingehend, dass die Aussetzungswirkung erst zu einem späteren Zeitpunkt wegfallen sollte.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170044.X01

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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