RS Vwgh 2001/6/20 98/08/0235

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

23/01 Konkursordnung
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

EFZG §9;
KO §1;
KO §81;

Rechtssatz

Die Konkursmasse ist nicht ein selbstständiger Rechtsträger, sondern ein Vermögen des Gemeinschuldners, das durch den Konkurs nur seiner Verfügung entzogen ist. Rechte und Pflichten, die von einer solchen Sondermasse erworben oder eingegangen werden, berechtigen und belasten unmittelbar den Rechtsträger selbst. Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung hinsichtlich der Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners. Auch in einem Verwaltungsverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktivbestandteile oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Rechtshandlungen des Masseverwalters wirken sich unmittelbar auf die Konkursmasse aus. Die persönliche Rechtssphäre des Masseverwalters wird dadurch nicht berührt. Aus Verfahren, die der Masseverwalter führt, wird daher nicht er selbst berechtigt und verpflichtet, sondern die Konkursmasse.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080235.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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