RS Vwgh 2001/6/20 99/06/0187

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

L85005 Straßen Salzburg
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

LStG Slbg 1972 §40 Abs1;
StVO 1960 §1 Abs1 impl;
StVO 1960 §1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/06/0238 E 21. Oktober 1993 RS 2 (hier ohne Bezugnahme auf die Beschränkung des Verkehrs auf ein "Fahrverbot - (Anrainer ausgenommen)")

Stammrechtssatz

Für den Ausschluß des öffentlichen Verkehrs gemäß § 40 Abs 1 Slbg LStG 1972 reicht es im Prinzip nicht hin, wenn die Benützungsart der Straße auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt wird (Hinweis E 25.4.1985, 85/02/0122, 0123), vergleichbar einer Beschränkung des Verkehrs auf "Anrainer und Lieferanten" (Hinweis E 30.3.1978, 2259/76, VwSlg 9511 A/1978), einem "Fahrverbot (Anrainer ausgenommen)" - (Hinweis OGH vom 6.10.1982, 6 Ob 503/82) - oder einer Kennzeichnung als "Privatweg - bis auf Widerruf gestatteter Durchgang" (Hinweis E 12.11.1980, 2283/80). Erforderlich ist vielmehr ein allgemein sichtbares Benützungsverbot, allenfalls mit einem Hinweis auf die Eigenschaft als Privatstraße (Hinweis E 30.1.1974, 227/72), wobei der letztgenannte Hinweis straßenverwaltungsrechtlich vor allem dann von Bedeutung sein wird, wenn jeglicher öffentliche Verkehr (dh auch der Fußgängerverkehr) ausgeschlossen werden soll.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060187.X04

Im RIS seit

27.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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