RS Vwgh 2001/6/20 97/08/0425

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §143;
AVG §38;
SHG Bgld 1975 §42;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0059 E 4. Mai 1999 RS 3

Stammrechtssatz

Die Frage des bürgerlich rechtlichen Unterhaltsanspruchs der Sozialhilfeempfängerin ist von den Sozialhilfebehörden als Vorfrage zu lösen, wobei im Hinblick auf das Vorhandensein mehrerer unterhaltsverpflichteter Kinder zunächst für jedes einzelne von ihnen der nach dem § 143 ABGB rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen und sodann der Unterhaltsbedarf nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Kinder aufzuteilen ist (mit ausführlichen Erläuterungen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997080425.X04

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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