RS Vfgh 2002/6/10 B519/02

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Veröffentlicht am 10.06.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Stattgabe eines - rechtzeitig eingebrachten - Wiedereinsetzungsantrages aufgrund Vorliegen eines bloß minderen Grades des Versehens bei Übersehen eines Kuverts infolge der Vielzahl der Poststücke

Rechtssatz

Welches Datum auf dem Schriftsatz selbst angegeben ist, ist irrelevant.

Der glaubwürdige Umstand, den die Sekretärin auch in einer eidesstattlichen Erklärung bestätigte, daß das Kuvert mit der Beschwerde auf den Boden gerutscht sei und das Fehlen des Kuverts aufgrund der Vielzahl der Poststücke nicht aufgefallen sei, stellt ein unvorhergesehenes Ereignis dar, das auf einem minderen Grad des Versehens beruht (vgl. auch VfSlg. 15.078/1998). Dafür spricht auch, daß der Sekretärin sofort am nächsten Tag das auf dem Boden liegende Kuvert beim Betreten der Kanzlei auffiel.

Im Übrigen wie E v 25.02.02, B1594/00: Quasi-Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "und Z7 bis 9" im zweiten Satz des §23 Abs2 des GüterbeförderungsG 1995, BGBl 593, idF BGBl I 17/1998, mit E v

14.12.01, G181/01 ua.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B519.2002

Dokumentnummer

JFR_09979390_02B00519_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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