RS Vwgh 2001/6/20 99/06/0200

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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L85006 Straßen Steiermark
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

EisbEG 1954 §44;
LStVwG Stmk 1964 §50 Abs1;

Rechtssatz

Zu den Kosten des Enteignungsverfahrens im Sinne des gemäß § 50 Abs. 1 Stmk LStVwG 1964, LGBl. Nr. 154/1964, anzuwendenden § 44 EisbEG 1954, BGBl. Nr. 71/1954, zählen grundsätzlich auch jene der rechtsfreundlichen Vertretung. Dabei gilt, dass die Verwaltungsbehörde über die Kosten im Enteignungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde auch im Falle eines Antrages an das Gericht, die Entschädigung neu festzusetzen, abzusprechen hat, diese Entscheidungspflicht also nicht auf das Gericht übergeht und das Gericht auch nicht zur Entscheidung über den Ersatz der Kosten, die im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde entstanden sind, zuständig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060200.X01

Im RIS seit

22.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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