RS Vwgh 2001/6/20 95/08/0036

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z3;
EO §1 Z2;
ZPO §548;

Rechtssatz

Wird in einem Mandatsverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht der beklagten Partei lediglich aufgetragen, der Klägerin die aus dem Titel von Gehaltsforderungen für näher bezeichnete Kalenderjahre eingeklagte Forderung samt Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen, so kann nicht davon gesprochen werden, dass das Gericht die Frage der Entgeltlichkeit der Beschäftigung der Klägerin bei der beklagten Partei als Hauptfrage entschieden hat. Die Besonderheit des Mandatsverfahrens nach der ZPO besteht nämlich darin, dass auf Grund eines mit der Klage verbundenen Antrages auf Erlassung eines Zahlungsauftrages ein "summarisches Verfahren mit eingeschränkter Sachprüfung (bloß anhand der vorgelegten Urkunden)" eingeleitet wird. Werden gegen den daraufhin erlassenen Zahlungsauftrag (Mandat) nicht (rechtzeitig) Einwendungen erhoben, so wird dieser rechtskräftig und bildet einen Exekutionstitel (Hinweis Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts, 5. Aufl, Rz 926 ff). Es kann daher in einem derartigen Zahlungsbefehl des Arbeits- und Sozialgerichtes kein Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs 1 Z 3 AVG erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995080036.X02

Im RIS seit

22.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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