RS Vwgh 2001/6/20 96/08/0040

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412 Abs1;
ASVG §58 Abs2;
AVG §58 Abs2;

Rechtssatz

Die Ermittlung von ziffernmäßig angeführten Lohnstufen im Einspruchsbescheid betreffend Beitragsnachverrechnung kann dann nicht nachvollzogen werden, wenn es die Behörde verabsäumt hat, zunächst konkrete Feststellungen über den Inhalt des von ihr angewendeten Kollektivvertrages zur Klärung der Frage zu treffen, aus welchen Gründen in den einzelnen Zeiträumen die Einordnung in eine bestimmte Lohnstufe zu erfolgen hat bzw welche Tätigkeit einer solchen Einordnung zu Grunde zu liegen hat (Hinweis E 30. September 1997, 95/08/0170). Die festgestellten Einstufungskriterien in die Lohnstufen des angewendeten Kollektivvertrages wären der vom Einspruchswerber (dem Dienstgeber) vorgenommenen Einstufung gegenüberzustellen; nur wenn danach der Dienstnehmer tatsächlich in die im erstinstanzlichen Bescheid genannten Lohnstufen einzureihen wäre, käme den Entgeltsätzen dieser Gruppen die Eigenschaft eines kollektivvertraglichen Mindestentgeltes zu. Solche Feststellungen können aber nicht durch einen Hinweis auf eine bei der Beitragsprüfung gegebene detaillierte Darstellung ersetzt werden. (Hier: In Verbindung mit der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ergibt sich aus der Begründung des Einpruchsbescheides zwar, dass ausgehend von einer jeweils bestimmten Lohnstufe bestimmte Beiträge vorzuschreiben seien; es ist aber nicht erkennbar, welche konkreten tatsächlichen Gegebenheiten der Beitragsberechnung im Einzelnen zugrundegelegt wurden.)

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080040.X01

Im RIS seit

20.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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