RS Vwgh 2001/6/20 96/08/0331

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

AngG §40;
AngG §8 Abs1;
ARG 1984 §9 Abs2;
ARG 1984 §9 Abs4;
ASVG §44;
ASVG §49;
UrlaubsG 1976 §12;
UrlaubsG 1976 §6 Abs1;
UrlaubsG 1976 §6 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/08/0332

Rechtssatz

Entgeltfortzahlungsfälle sind durch Gesetz oder Kollektivvertrag, in jedem Fall aber mit einseitig zwingender Wirkung geregelt (vgl § 40 AngG, § 12 UrlaubsG sowie den zwingenden Charakter des Arbeitsruhegesetzes). Den Parteien eines Arbeitsvertrages kommt daher, soweit auf Grund dieses Vertrages bestimmte Entgeltansprüche (auch freiwillig und gegen jederzeitigen Widerruf) tatsächlich gewährt werden, keine Ingerenz darauf zu, in welcher Weise solche Entgeltansprüche in die Berechnung von Leistungen im Falle gesetzlicher Entgeltfortzahlung einzubeziehen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080331.X03

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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