RS Vwgh 2001/6/20 96/08/0203

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1;
ASVG §357 Abs1;
ASVG §58 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Rechtssatz

Einem Bescheid betreffend eine Beitragsnachverrechnung muss zu entnehmen sein, welche konkreten tatsächlichen Gegebenheiten der Nachverrechnung im Einzelnen zu Grunde gelegt wurden und aus welchen Erwägungen gerade diese Tatsachen als erwiesen angenommen worden sind (Hinweis E 20. Oktober 1999, 94/08/0294). Die in der Beitragsrechnung bei den einzelnen Versicherten vorgenommene rein ziffernmäßige Angabe des von der Gebietskrankenkasse festgestellten Entgeltes und die Einordnung in eine tabellarische Übersicht reichen nicht aus (Hinweis E 25. Jänner 1994, 93/08/0027).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080203.X01

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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