RS Vwgh 2001/6/20 97/08/0425

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2001
beobachten
merken

Index

L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143;
SHG Bgld 1975 §10;
SHG Bgld 1975 §41;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0190 E 16. März 1993 RS 3 (hier Bgld SHG 1975 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Die Berücksichtigungsfähigkeit von Einkommensteilen des Hilfsbedürftigen für die Bestimmung des Ausmaßes der Sozialhilfe im Sinne des § 8 Abs 1 Vlbg SHG und damit indirekt für den Ersatz durch den Hilfsbedürftigen selbst nach § 9 Vlbg SHG ist ausschließlich nach den Sozialhilfevorschriften, die für den Kostenersatz von Angehörigen entscheidende Berücksichtigungsfähigkeit von Einkommensteilen des Unterhaltsberechtigten nach § 143 ABGB zu beurteilen; hingegen ausschließlich nach dieser Bestimmung. Es ist daher aufgrund der jeweils unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen durchaus denkbar, daß Einkommensteile des Hilfsbedürftigen zwar dem Zugriff durch den Sozialhilfeträger nach sozialhilferechtlichen Regelungen (vorerst) entzogen sind, gleichzeitig aber - unter dem Blickwinkel des Unterhaltsrechtes - zumutbarerweise auch für den aus der Pflegebedürftigkeit entstehenden Sonderbedarf aufzuwenden sind und insoweit daher den Unterhaltsanspruch gemäß § 143 ABGB nicht entstehen lassen oder doch vermindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997080425.X03

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten