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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §8 Abs2;Rechtssatz
Selbst im Fall des Fehlschlagens eines Zustellversuches an der zuletzt bekannt gewordenen Adresse hätte die Behörde geeignete Ermittlungen (Meldeanfragen) vornehmen müssen, um im Sinn des § 8 Abs 2 ZustG eine (neue) Abgabestelle des Asylwerbers festzustellen (vgl. zu den notwendigen Ermittlungen für die Feststellung einer Abgabestelle als Voraussetzung für eine Hinterlegung gemäß § 8 Abs 2 ZustG jüngst das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2001, Zl. 99/20/0487).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001200050.X02Im RIS seit
14.08.2001