RS Vwgh 2001/6/21 2001/20/0050

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Veröffentlicht am 21.06.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Selbst im Fall des Fehlschlagens eines Zustellversuches an der zuletzt bekannt gewordenen Adresse hätte die Behörde geeignete Ermittlungen (Meldeanfragen) vornehmen müssen, um im Sinn des § 8 Abs 2 ZustG eine (neue) Abgabestelle des Asylwerbers festzustellen (vgl. zu den notwendigen Ermittlungen für die Feststellung einer Abgabestelle als Voraussetzung für eine Hinterlegung gemäß § 8 Abs 2 ZustG jüngst das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2001, Zl. 99/20/0487).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001200050.X02

Im RIS seit

14.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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