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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §8 Abs2;Rechtssatz
Die zwei Monate andauernde, im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ladung bereits wieder beendete Inhaftierung des Asylwerbers bewirkte für sich genommen noch kein dauerndes Verlassen der Wohnung und daher keine Änderung seiner (bisherigen) Abgabestelle (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zl. 94/01/0135).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001200050.X01Im RIS seit
14.08.2001