RS Vwgh 2001/6/21 2001/20/0050

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Veröffentlicht am 21.06.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Die zwei Monate andauernde, im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ladung bereits wieder beendete Inhaftierung des Asylwerbers bewirkte für sich genommen noch kein dauerndes Verlassen der Wohnung und daher keine Änderung seiner (bisherigen) Abgabestelle (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zl. 94/01/0135).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001200050.X01

Im RIS seit

14.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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