RS Vwgh 2001/6/22 2000/13/0037

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Veröffentlicht am 22.06.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §244;
BAO §90 Abs3;

Rechtssatz

Dass gegen die Verweigerung der Akteneinsicht nach § 90 Abs 1 BAO gemäß § 90 Abs 3 BAO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist, gilt dann nicht, wenn nach Lage des Verfahrens eine abschließende Sachentscheidung nicht zu erwarten ist, wie bei der Verweigerung der Akteneinsicht wegen fehlender Parteistellung des Antragstellers oder zwar der Partei gegenüber, aber außerhalb eines Verfahrens. In diesem Fall liegt ein selbständiger verfahrensrechtlicher Bescheid vor, der gesondert mit Berufung und daher auch mit Beschwerde anfechtbar ist (Hinweis E 13.11.1986, 86/16/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000130037.X01

Im RIS seit

29.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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