RS Vfgh 2002/6/11 G92/02

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/01 Strafprozeß

Norm

B-VG Art89 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StPO §74 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Ausschlusses eines Rechtsmittels gegen die Ablehnung einer Gerichtsperson in der Strafprozeßordnung mangels Legitimation

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §74 Abs3 erster Satz StPO mangels Legitimation; zumutbarer Umweg gegeben; Anregung einer Gesetzesprüfung im bereits abgeschlossenen Verfahren möglich - siehe hiezu B v 15.03.02, G31/02.

Die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgesetzgebers, die Initiative zur Prüfung genereller Normen (vom Standpunkt des Betroffenen aus gesehen) zu mediatisieren, wenn die Rechtsverfolgung vor Gerichten stattfindet, gefährdet auch nicht den Grundrechtsschutz (vgl. VfSlg. 11.889/1988).

Kein Vorliegen außergewöhnlicher Umstände.

Entscheidungstexte

  • G 92/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.2002 G 92/02

Schlagworte

Strafprozeßrecht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G92.2002

Dokumentnummer

JFR_09979389_02G00092_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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