RS Vwgh 2001/6/22 2000/13/0037

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Veröffentlicht am 22.06.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §147 Abs1;
BAO §198;
BAO §244;
BAO §90 Abs1;
BAO §90 Abs3;

Rechtssatz

Das Recht auf Akteneinsicht stellt keinen Selbstzweck dar, sondern gibt dem Abgabepflichtigen ein Hilfsmittel zur Hand, seine abgabenrechtlichen Interessen zu verfolgen. Während eines laufenden Verfahrens wird es dem Abgabepflichtigen durch die Akteneinsicht ermöglicht, kontrollierend und vorbeugend Fehlannahmen und unzutreffenden Vermutungen der Behörden entgegenzutreten. Eine abgabenbehördliche Prüfung ist Teil eines solchen Verfahrens. Wird dem Abgabepflichtigen im Verlaufe einer Betriebsprüfung die Akteneinsicht verweigert, kann dies die im Gefolge der Prüfung ergehenden und auf das Prüfungsgeschehen Bezug nehmenden Abgabenbescheide mit einem Verfahrensmangel belasten. Eine derartige Rechtswidrigkeit kann mit Berufung gegen die auf den Prüfungsergebnissen aufbauenden Abgabenbescheide bekämpft werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000130037.X02

Im RIS seit

29.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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