RS Vwgh 2001/6/22 2001/13/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §308 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/17/0394 E 27. November 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Versehen des sonst verlässlichen Kanzleiangestellten bei der Abfertigung von Schriftstücken nach ihrer Unterfertigung und Kontrolle durch den Rechtsanwalt, also bei der Kuvertierung, dem Beschriften des Kuverts und der Postaufgabe, ist, sofern nicht ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzutritt, nicht seinem Verschulden gleichzusetzen (Hinweis B 15. Dezember 1988, 88/08/0270, 0271).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130157.X01

Im RIS seit

03.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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