RS Vwgh 2001/6/22 98/21/0231

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Veröffentlicht am 22.06.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Eine bloße Berufungsanmeldung stellt eine völlig unverbindliche Absichtserklärung dar und genügt dem Mindesterfordernis eines begründeten Entscheidungsantrags nicht. Sie vermag daher keine rechtliche Wirkung zu entfalten.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998210231.X02

Im RIS seit

20.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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