RS Vfgh 2002/6/11 B1116/01

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
EMRK Art10 Abs2
RAO §9

Leitsatz

Teilweise Zurückweisung der auch gegen den Freispruch in einem Spruchpunkt eines Ersatzbescheides der OBDK gerichteten Beschwerde mangels Beschwer; keine Verletzung im Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit durch die Bestätigung der Disziplinarstrafe für einen Rechtsanwalt wegen einer unsachlichen Unterstellung

Rechtssatz

Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen den Freispruch im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt a) wendet, nicht zulässig, denn insofern wurde der Berufung voll Rechnung getragen.

Unsachliche Unterstellungen genießen - ebenso wie beleidigende Äußerungen - nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung, da wie aus Art10 Abs2 EMRK hervorgeht, in einer demokratischen Gesellschaft ein dringendes soziales Bedürfnis besteht, das Ansehen der Rechtsprechung zu wahren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Meinungsäußerungsfreiheit, Disziplinarrecht, Rechtsanwälte, VfGH / Legitimation, Bescheid Trennbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1116.2001

Dokumentnummer

JFR_09979389_01B01116_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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