RS Vwgh 2001/6/25 2000/07/0035

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Veröffentlicht am 25.06.2001
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L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Steiermark
L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

AWG Stmk 1990 §2 Abs3 Z1;
AWG Stmk 1990 §6 Abs2;
AWG Stmk 1990 §6 Abs3;
AWG Stmk 1990 §6 Abs4;
AWG Stmk 1990 §6 Abs6;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Stmk AWG 1990 verbindet mit dem Begriff "zu sorgen" nicht bloß eine Überwachungstätigkeit, sondern ist dieser Begriff im Sinn von "durchzuführen" zu verstehen. Dieser Begriffsinhalt ergibt sich schon aus einem Vergleich der Bestimmungen des § 6 Abs. 3 erster Satz und des § 6 Abs. 4 Stmk AWG 1990. Aus dem Wortlaut und der Systematik dieser Regelung ("grundsätzlich ... zu sorgen" im Zusammenhang mit "kann auch durchgeführt werden") ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber inhaltlich nicht zwischen den beiden besagten Begriffen unterschieden hat. Daraus folgt, dass gemäß § 6 Abs. 2 Stmk AWG 1990 die Verwertung und Entsorgung des Abfalls gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 legcit von den Abfallwirtschaftsverbänden durchzuführen ist, soweit hiefür nicht die Landesregierung zuständig ist (§ 6 Abs. 6 Stmk AWG 1990).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070035.X01

Im RIS seit

17.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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