RS Vwgh 2001/6/25 99/07/0183

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Veröffentlicht am 25.06.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §31b Abs7 idF 1997/I/059;

Rechtssatz

Der Zweck der Sicherheitsleistung im Sinne des § 31b Abs. 7 WRG 1959 ist es, die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere die ordnungsgemäße Erhaltung und Auflassung der Deponie zu sichern. Nicht hingegen dient die Sicherheitsleistung der Abgeltung von Schäden, die aus einem nicht ordnungsgemäßen Deponiebetrieb entstehen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999070183.X01

Im RIS seit

17.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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