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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
AWG 1990 §29 Abs2;Rechtssatz
Die Deponieaufsicht im Sinne des § 120a WRG 1959 fungiert als verlängerter Arm der Beh. So wie den Beschwerdeführern (als Gegner der Projektwerber) kein Mitspracherecht dabei zukommt, welche der Beh auf Grund eines Dienstverhältnisses zur Verfügung stehenden Organwalter mit bestimmten Aufgaben betraut werden, haben sie auch kein Mitspracherecht bei der Bestellung des Deponieaufsichtsorgans.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999070183.X02Im RIS seit
17.12.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016