RS Vwgh 2001/6/25 99/07/0183

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Veröffentlicht am 25.06.2001
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs2;
WRG 1959 §120a idF 1997/I/059;

Rechtssatz

Die Deponieaufsicht im Sinne des § 120a WRG 1959 fungiert als verlängerter Arm der Beh. So wie den Beschwerdeführern (als Gegner der Projektwerber) kein Mitspracherecht dabei zukommt, welche der Beh auf Grund eines Dienstverhältnisses zur Verfügung stehenden Organwalter mit bestimmten Aufgaben betraut werden, haben sie auch kein Mitspracherecht bei der Bestellung des Deponieaufsichtsorgans.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999070183.X02

Im RIS seit

17.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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