RS Vwgh 2001/6/26 2001/04/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2001
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §26 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörde hat die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die Erteilung der Nachsicht selbstständig zu beurteilen, ohne hiebei an gerichtliche Strafzumessungsgründe bzw. den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht oder den Strafaufschub gebunden zu sein, handelt es sich hiebei doch um einen ausschließlich von ihr zu beurteilenden gewerberechtlichen Tatbestand (Hinweis: E 30.3.1993, 92/04/0270).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040098.X01

Im RIS seit

21.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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