RS Vfgh 2002/6/11 B1486/01

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Abweisung des Antrags auf Kostenzuspruch nach Ablehnung der Beschwerdebehandlung mangels eines Nachweises der Klaglosstellung vor Schluß der nichtöffentlichen Beratung

Rechtssatz

Gemäß §86, §88 VfGG kann der Ersatz der Prozeßkosten nur zugesprochen werden, wenn der Nachweis der Klaglosstellung vor Schluß der Verhandlung (bzw der nichtöffentlichen Beratung) über die Beschwerde erbracht wurde. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt (Ablehnung mit B v 27.11.01, zur Post gegeben am 12.12.01, dem Beschwerdeführer zugestellt am 17.12.01; Einlangen der Mitteilung über die Klaglosstellung am 14.12.01).

Entscheidungstexte

  • B 1486/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.2002 B 1486/01

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1486.2001

Dokumentnummer

JFR_09979389_01B01486_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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