RS Vwgh 2001/6/26 2001/04/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Rechtssatz

Ein durch eine Rechtsverletzung zu Stande gekommenes Beweismittel darf nur dann nicht verwertet werden, wenn die Verwertung gesetzlich verboten ist oder im Widerspruch zu jenen Zwecken steht, denen die verletzte Rechtsvorschrift zu dienen bestimmt ist.

Schlagworte

rechtswidrig gewonnener Beweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040076.X01

Im RIS seit

21.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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