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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ein durch eine Rechtsverletzung zu Stande gekommenes Beweismittel darf nur dann nicht verwertet werden, wenn die Verwertung gesetzlich verboten ist oder im Widerspruch zu jenen Zwecken steht, denen die verletzte Rechtsvorschrift zu dienen bestimmt ist.
Schlagworte
rechtswidrig gewonnener BeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001040076.X01Im RIS seit
21.08.2001