RS Vwgh 2001/6/26 2001/04/0092

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Veröffentlicht am 26.06.2001
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Index

25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
TilgG 1972 §6 Abs1;
TilgG 1972 §6 Abs2;

Rechtssatz

Eine Behörde ist - wenn ausdrückliche gesetzliche Vorschriften nicht entgegen stehen - nicht gehindert, die einer (sogar) getilgten Verurteilung zu Grunde liegende Straftat im Rahmen eines zu beurteilenden Gesamtverhaltens zu berücksichtigen. Umso mehr gilt dies für noch nicht getilgte, lediglich einer beschränkten Auskunftspflicht unterliegende Straftat. Selbst dann, wenn eine Verurteilung einer beschränkten Auskunftspflicht im Sinne des § 6 TilgG 1972 unterliegt, hat dies mangels entgegen stehender gesetzlicher Anordnung nicht zur Folge, dass auf die bekannt gewordene Verurteilung nicht Bedacht genommen werden dürfte. Hinsichtlich der Berücksichtigung von im Hinblick auf § 6 Abs. 1 und Abs. 2 TilgG 1972 (allenfalls gesetzwidrig) erlangten Beweismittel besteht kein Beweisverwertungsverbot (Hinweis E 21.12.1999, 97/19/0787).

Schlagworte

rechtswidrig gewonnener Beweisfreie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040092.X01

Im RIS seit

21.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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