RS Vwgh 2001/6/27 98/09/0363

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2001
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §26 Abs1;
AuslBG §26 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z2 litc;
B-VG Art90 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/09/0242 E 29. November 2000 RS 2

Stammrechtssatz

In den §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Z. 2 lit. c AuslBG kann im Lichte des Art. 90 Abs. 2 B-VG und dem darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Verbot eines Zwanges zur Selbstbezichtigung nicht der verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte gesetzliche Zwang zur Abgabe einer Erklärung erblickt werden, durch welchen angesichts der sie begleitenden Umstände der für das Vorliegen und den Nachweis eines Straftatbestandes typischerweise entscheidende Hinweis gegeben wird. § 26 Abs. 1 AuslBG verpflichtet den Arbeitgeber nämlich nicht - weil dies einem Zwang zur Selbstbezichtigung gleich käme - zur Bekanntgabe der Identität eines anlässlich einer Kontrolle konkret angetroffenen Ausländers (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, G 249/98 u.a. Zlen.), sondern enthält bloß eine allgemeine Mitteilungspflicht. Andernfalls hätte es der Gesetzgeber auch nicht für notwendig erachtet, neben § 26 Abs. 1 AuslBG noch die - nunmehr als verfassungswidrig aufgehobene - Bestimmung des § 26 Abs. 4 AuslBG zu erlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090363.X01

Im RIS seit

28.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten