RS Vwgh 2001/6/27 98/15/0121

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs1;

Rechtssatz

Sonstige Bezüge iSd § 67 Abs 1 EStG 1988 liegen nur vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden (Hinweis E 19.3.1997, 95/13/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150121.X01

Im RIS seit

06.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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