RS Vwgh 2001/6/27 98/09/0007

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §118 Abs2;
BDG 1979 §124 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Auf Grund des Bescheides der Disziplinaroberkommission wurde mit der Zustellung dieser die Entlassung des Beschwerdeführers bestätigenden Entscheidung das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers beendet. Dies führt gemäß § 118 Abs. 2 BDG 1979 dazu, dass das mit dem Bescheid der Disziplinarkommission in der Folge eingeleitete Disziplinarverfahren, in welchem der gegenständliche Verhandlungsbeschluss bereits erlassen war, als eingestellt gilt (Hinweis VwGH B 27. Juni 2001, Zl. 95/09/0090, betreffend den Einleitungsbeschluss). Damit könnte selbst eine einen derartigen Verhandlungsbeschluss aufhebende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeerledigung keine rechtliche Besserstellung des Beschwerdeführers bewirken, womit das verwaltungsgerichtliche Verfahren mangels Rechtsschutzinteresses einzustellen ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090007.X01

Im RIS seit

14.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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