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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Den Berufungsbehörden kommt auch im Disziplinarverfahren lediglich in dem durch die Berufungsanträge gesteckten Rahmen eine Sachentscheidungsbefugnis zu. Der Berufungsantrag umgrenzt im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG die Abänderungsbefugnis der Behörde zweiter Instanz, er ist Maßstab für den Umfang der rechtlichen Überprüfung; eine Überschreitung des durch den Berufungsantrag gezogenen Überprüfungsrahmens stellt einen Eingriff in die Teilrechtskraft dar (Hinweis VwGH E 31. Mai 1951, Zl. 2333/50, VwSlg 2122 A/1951, VwGH E 22. Dezember 1992, Zl. 91/04/0269).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090194.X01Im RIS seit
14.08.2001