RS Vwgh 2001/6/27 99/09/0194

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §105 Z1 impl;
DP/Stmk 1974 §99;

Rechtssatz

Den Berufungsbehörden kommt auch im Disziplinarverfahren lediglich in dem durch die Berufungsanträge gesteckten Rahmen eine Sachentscheidungsbefugnis zu. Der Berufungsantrag umgrenzt im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG die Abänderungsbefugnis der Behörde zweiter Instanz, er ist Maßstab für den Umfang der rechtlichen Überprüfung; eine Überschreitung des durch den Berufungsantrag gezogenen Überprüfungsrahmens stellt einen Eingriff in die Teilrechtskraft dar (Hinweis VwGH E 31. Mai 1951, Zl. 2333/50, VwSlg 2122 A/1951, VwGH E 22. Dezember 1992, Zl. 91/04/0269).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090194.X01

Im RIS seit

14.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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