RS Vwgh 2001/6/27 98/15/0049

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293;
LAO NÖ 1977 §216;

Rechtssatz

Ein Berichtigungsbescheid gemäß § 216 NÖ LAO 1977 (Berichtigung des Datums), an dessen Charakter auch die - an sich nicht notwendige - Wiederholung des gesamten Spruches des berichtigten Bescheides nichts änderte (Hinweis E 31.10.1979, 2651/77), tritt nicht an die Stelle des fehlerhaften Bescheides. Eine Anfechtung dieses Berichtigungsbescheides kann sich daher nur gegen den Umfang und den Inhalt des Berichtigungsbescheides wenden (Hinweis E 3.10.1990, 89/13/0203; E 20.4.1995, 92/13/0130). Eine über den Gegenstand des Berichtigungsbescheides (somit lediglich die Datumsrichtigstellung) hinausgehende Berufung ist unzulässig (Hinweis E 22.10.1997, 95/13/0161).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150049.X01

Im RIS seit

06.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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