RS Vwgh 2001/6/28 2000/07/0053

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §47;
WRG 1959 §50 Abs1;

Rechtssatz

Künstliche Gerinne und Wassergräben können nicht als Gewässer im Sinne des § 47 Abs. 1 WRG angesehen werden; ihre Instandhaltung wird in § 50 WRG geregelt. Aus der Beurteilung als künstliches Gerinne folgt die Pflicht des Nutzungsberechtigten zur Erhaltung des Bachbettes, ebenso folgt daraus seine Pflicht zur Instandhaltung der Ufer (Hinweis E 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151). Bei einem künstlichen Gerinne kommt die Anwendung des § 47 WRG daher nicht in Betracht (Hinweis E 4.12.1984, 83/07/0371, 84/07/0271), auch nicht im Wege eines auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG gestützten wasserpolizeilichen Auftrages wegen unterlassener Instandhaltungsarbeiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070053.X02

Im RIS seit

17.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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