RS Vwgh 2001/6/28 99/11/0243

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §64 Abs2;
FSG 1997 §13 Abs2;
FSG 1997 §24 Abs1 Z2;
FSG 1997 §3 Abs1;
FSG 1997 §37;
FSG 1997 §5 Abs4;

Rechtssatz

Zwar ist es grundsätzlich zulässig, bei Bedenken gegen die Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen diese für die Dauer des Verfahrens, in dem diese Frage geklärt wird, aus Gründen der Verkehrssicherheit von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr auszuschließen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 96/11/0128). Da aber im vorliegenden Fall der erstbehördliche Bescheid klar rechtswidrig war (es fehlt eine hinreichende Begründung für die verfügte Befristung der Lenkberechtigung), waren auch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 64 Abs. 2 AVG nicht gegeben. Die belangte Behörde hätte daher auch den diesbezüglichen Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides aufzuheben gehabt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 99/11/0007). Der Beschwerdeführer wurde auch insofern in seinen Rechten verletzt, als er sich bei der von der belangten Behörde gewählten Vorgangsweise (Erteilung einer unbefristeten Lenkberechtigung unter gleichzeitiger Bestätigung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung) schon durch Nichtvorlage seines Führerscheines (entgegen einem weiteten Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides) gemäß § 37 FSG 1997 strafbar gemacht hat.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110243.X03

Im RIS seit

10.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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