RS Vwgh 2001/6/28 2000/11/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E07204010
59/04 EU - EWR
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

11997E043 EG Art43;
11997E049 EG Art49;
31991L0439 Führerschein-RL Art8 Abs2;
31991L0439 Führerschein-RL Präambel;
EURallg;
KFG 1967 §66 Abs1 litb;
KFG 1967 §66 Abs2 litb;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Mit der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (91/439/EWG) wird die Vereinheitlichung des Führerscheines in den Mitgliedstaaten mit dem Ziel der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine in allen Mitgliedstaaten und der Vermeidung der Notwendigkeit des Umtausches des Führerscheines bei der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat angestrebt. Dazu werden die Fahrzeugklassen vereinheitlicht und Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung des Führerscheines festgelegt. Eine Vereinheitlichung der Bestimmungen über "den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis" sieht die Richtlinie nicht vor. Aus dem letzten Satz ihrer Präambel und aus Art. 8 Abs. 2 der genannten Richtlinie geht vielmehr hervor, dass für diese Maßnahmen die jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften maßgebend sind. Die mit der Entziehung einer Lenkerberechtigung regelmäßig verbundene Einschränkung der Mobilität stellt keine diskriminierende Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit dar. Es ist nicht zu erkennen, woraus sich die Verpflichtung ableiten ließe, die anderen Mitgliedstaaten müssten das in einem Bescheid ausgesprochene Verbot der Ausstellung einer neuen Lenkerberechtigung für die Dauer von vier Jahren beachten. Die genannte Richtlinie enthält eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110084.X05

Im RIS seit

19.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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