RS Vwgh 2001/6/28 2001/16/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
22/02 Zivilprozessordnung
27/01 Rechtsanwälte
27/02 Notare
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
36 Wirtschaftstreuhänder
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
BAO §83 Abs1;
LAO Tir 1984 §63 Abs1;
NO 1871 §5 Abs4a;
RAO 1868 §8 Abs1;
WTBG 1999 §3 Abs1 Z3;
WTBO §33 Abs1 litc;
ZPO §30 Abs2;

Rechtssatz

Es ist (entsprechend den Bestimmungen der §§ 30 Abs 2 ZPO, 10 Abs 1 letzter Satz AVG, 8 Abs 1 RAO und 5 Abs 4a NO) auch für Steuerberater klargestellt, dass es des nach den Verfahrensgesetzen (so insbesondere auch gemäß § 63 Abs 1 der Tiroler Landesabgabenordnung) an sich erforderlichen schriftlichen Nachweises des Vorliegens einer Vollmacht nicht bedarf, wenn sich der einschreitende Steuerberater auf die erteilte Vollmacht beruft. Gerade das hat aber im vorliegenden Fall der für die Beschwerdeführerin einschreitende Steuerberater insbesondere durch die im Berufungsschriftsatz ausdrücklich verwendeten Worte "Namens und auftrags meiner Mandantschaft" getan. Damit bedurfte es im Verfahren keiner schriftlichen Vollmacht (Hinweis E 17. Juni 1993, 92/18/0460).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160060.X01

Im RIS seit

06.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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