RS Vfgh 2002/6/11 A13/01 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §34
ZPO §63 Abs1
ZPO §530 Abs1 Z7

Rechtssatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags in einer Klagssache als unzulässig; Wiedereinsetzung ausschließlich in Beschwerdeverfahren zulässig; Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags;

Zurückweisungsbeschluß (auch) wegen nichtbehobenen Formmangels als verfahrensbeendende Entscheidung im Sinne der ZPO; Abweisung des Wiederaufnahmeantrags mangels Vorbringens neuer Tatsachen und Beweismittel hinsichtlich der den Zurückweisungsgrund tragenden Sachverhaltsgrundlage; Zurückweisung der neu eingebrachten Verfahrenshilfeanträge wegen entschiedener Sache

Entscheidungstexte

  • A 13/01 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.2002 A 13/01 ua

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Wiedereinsetzung, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:A13.2001

Dokumentnummer

JFR_09979389_01A00013_3_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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