RS Vwgh 2001/6/28 99/11/0237

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litf;

Rechtssatz

Das Lenken eines Fahrzeuges bei Dunkelheit und nasser Fahrbahn bei einer Geschwindigkeit (112 km/h), die bereits auf einer Freilandstraße ohne Beeinträchtigungen jedenfalls überhöht gewesen wäre, im Hinblick auf die Geschwindigkeitsbeschränkung wegen eines Baustellenbereichs (50km/h) aber mehr als das Doppelte der zulässigen Höchstgeschwindigkeit betrug, in einem gravierend durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stellt ein Verhalten dar, das an sich geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110237.X03

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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