RS Vwgh 2001/6/28 2001/11/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §19;
AVG §56;
SGG §9 Abs1 impl;
SMG 1997 §12 Abs1;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Ladungsbescheides zur Verfolgung der im § 12 Abs. 1 SMG 1997 umschriebenen gesundheitspolizeilichen Zwecke ist, dass bestimmte Tatsachen zur Annahme zwingen, dass "eine Person Suchtgift missbraucht", wobei im Hinblick auf den Regelungsgegenstand - ärztliche Begutachtung - als tatbestandsmäßig anzusehen ist, dass der Suchtgiftmissbrauch in der Person des Betreffenden selbst gelegen sein muss. Das Vorhandensein derartiger "bestimmter Tatsachen" muss im Zeitpunkt der Ladung (hier: im Zeitpunkt der Erlassung des Ladungsbescheides) gegeben sein (vgl. zu § 9 Abs. 1 SGG das hg. Erkenntnis vom 11. September 1985, Zl. 85/09/0071) (im Beschwerdefall bestand keine ausreichende Grundlage, um annehmen zu müssen, der Beschwerdeführer missbrauche auch noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - oder kurze Zeit zurückliegend - Suchtgift, weil ein bereits 15 Monate zurückliegendes Konsumverhalten ohne hinzutretende Indizien den Schluss auf aktuellen Missbrauch nicht gestattet).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110134.X03

Im RIS seit

08.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten