RS Vwgh 2001/6/28 2000/11/0254

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §63 Abs2;
FSG 1997 §8 Abs2;
FSG-GV 1997 §3 Abs3;
KFG 1967 §67 Abs2;

Rechtssatz

Liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 erster Satz FSG-GV 1997 vor, so hat die Behörde gestützt auf § 8 Abs. 2 erster Satz FSG 1997 dem Antragsteller im Wege einer Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die Vorlage der zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde und/oder Stellungnahmen aufzutragen (vgl. hiezu die zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des § 67 Abs. 2 KFG 1967 ergangene hg. Rechtsprechung, insbes. die hg. Erkenntnisse vom 20. November 1981, 81/02/0247, VwSlg 10598 A/1981, und vom 21. März 1995, Zl. 95/11/0054). Werden die erforderlichen fachärztlichen Befunde und/oder Stellungnahmen vom Antragsteller nicht beigebracht und kann deshalb die für die Erteilung der Lenkberechtigung notwendige amtsärztliche Gesamtbeurteilung im Sinne des § 3 Abs. 3 FSG-GV 1997 (§ 8 Abs. 2 FSG 1997) nicht erstellt werden, so hat die Behörde davon auszugehen, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung, nämlich die durch ein amtsärztliches Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 2 FSG 1997 nachzuweisende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, nicht vorliegt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. März 1995, Zl. 95/11/0054, m.w.N).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110254.X02

Im RIS seit

29.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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