RS Vwgh 2001/6/28 2000/07/0053

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs6;
WRG 1959 §47 Abs1;
WRG 1959 §50 Abs1;

Rechtssatz

Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein auf dem Ufergrundstück an einem zu einer wasserrechtlich bewilligten Anlage gehörigen Werkskanal stockender Auwald Teil der wasserrechtlich bewilligten Anlage ist und in seiner Schlägerung durch den Eigentümer des Ufergrundstücks eine bewilligungslose Änderung einer wasserrechtlich bewilligten Anlage zu erblicken ist, hat nichts damit zu tun, ob auf dem Ufergrundstück vom Betreiber der Anlage regelmäßig Instandhaltungsarbeiten durchgeführt wurden. Auch der Umstand, dass die Bäume und Sträucher auf dem Ufergrundstück einen stabilisierenden Effekt für die Uferbefestigung ausüben, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070053.X03

Im RIS seit

17.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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