RS Vwgh 2001/6/28 2001/11/0094

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
25/02 Strafvollzug
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §3 Abs1 Z2;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs4 Z2;
KFG 1967 §66 Abs1 litb;
KFG 1967 §73 Abs2;
StGB §105 Abs1;
StGB §207 Abs1;
StGB §209;
StVG §147 Abs1;
StVG §99;

Rechtssatz

Das Wohlverhalten einer Person in Haft ist wegen der durch die Haft eingeschränkten Möglichkeit, ihren eigenen Entschlüssen gemäß zu handeln, allein nicht geeignet, die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu bewirken (vgl. dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 29. Oktober 1996, Zl. 96/11/0257, und vom 10. November 1998, Zl. 97/11/0107, mwN). Es ist daher auch ein Wohlverhalten in Freiheit über einen längeren Zeitraum, dessen Ausmaß u.a. von der Verwerflichkeit der Straftaten bestimmt wird, Voraussetzung dafür, um annehmen zu können, der Betreffende habe seine Sinnesart gemäß § 66 Abs. 1 lit. b KFG 1967 überwunden und seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt (hier: Zeitraum des Wohlverhaltens zu kurz, um bereits die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit annehmen zu können).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110094.X01

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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