RS Vwgh 2001/6/28 99/11/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §8 Abs3 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/11/0266 E 18. Jänner 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen iSd § 8 Abs 3 Z 2 FSG 1997 ist dann gegeben, wenn eine Krankheit festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss (Hinweis E 15.12.1995, 95/11/0318, und 21.1.1997, 96/11/0267). Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne des zuletzt Gesagten anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110243.X02

Im RIS seit

10.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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