RS Vwgh 2001/6/28 2000/11/0084

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Festsetzung der Entziehungszeit gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 hat die Behörde eine Prognose anzustellen, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde. Auch für diese Prognose sind die in § 66 Abs. 3 KFG 1967 genannten Wertungskriterien maßgebend (siehe dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 10. Mai 1995, Zl. 95/11/0125, und vom 21. Jänner 1997, Zl. 96/11/0327).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110084.X03

Im RIS seit

19.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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