RS Vwgh 2001/6/28 99/11/0237

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §75a Abs1 lita;
KFGNov 19te Art5 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall die Berufungsbehörde dem Berufungsbescheid nicht diejenige Rechtslage zu Grunde zu legen hatte, die im Zeitpunkt der Begehung der - den Anlass für die Entziehung der Lenkerberechtigung und des Verbotes des Lenkens von Motorfahrrädern bildenden - strafbaren Handlung in Geltung stand, sondern die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides, somit das KFG 1967 in der Fassung der 19. KFG-Novelle.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110237.X01

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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