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50 GewerberechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags auf Zustellung eines Bescheides betreffend eine Betriebsanlagengenehmigung im vereinfachten Verfahren; materieller Abspruch über die Parteistellung der Nachbarn durch Abweisung des Zustellungsbegehrens und damit Erörterung der Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren; kein Anlaßfall zu G98/01Rechtssatz
Ein Antrag auf Zustellung des gegenüber einer (anderen) Partei erlassenen Bescheides ist als Antrag auf Zuerkennung (Feststellung) der Parteistellung in der betreffenden Angelegenheit zu verstehen (vgl VwGH 20.12.91, Z90/17/0313).Ein Antrag auf Zustellung des gegenüber einer (anderen) Partei erlassenen Bescheides ist als Antrag auf Zuerkennung (Feststellung) der Parteistellung in der betreffenden Angelegenheit zu verstehen vergleiche VwGH 20.12.91, Z90/17/0313).
Die belangte Behörde hat mit ihrem die Abweisung des Zustellungsbegehrens bestätigenden Bescheid materiell über die Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien abgesprochen. Sie hat unter Hinweis auf den durch die GewO-Novelle 2000, BGBl I 88/2000, erneuerten §359b Abs4 GewO 1994 (dessen Aufhebung durch das hg. E v 24.09.01, G98/01, wegen der kraft Fristsetzung gemäß Art140 Abs5 B-VG bewirkten Unangreifbarkeit für die belangte Behörde unbeachtlich war) das Vorliegen der Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren - auch - den Nachbarn gegenüber geprüft und deshalb deren Parteistellung im Genehmigungsverfahren selbst verneint. Sie hat daher in ihrem, die Zustellung des Genehmigungsbescheides abweisenden Bescheid mit den Nachbarn - wenn auch nur kursorisch - die Frage erörtert, ob die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren gemäß §359b Abs4 GewO 1994 idF BGBl I 88/2000 vorliegen.Die belangte Behörde hat mit ihrem die Abweisung des Zustellungsbegehrens bestätigenden Bescheid materiell über die Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien abgesprochen. Sie hat unter Hinweis auf den durch die GewO-Novelle 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2000,, erneuerten §359b Abs4 GewO 1994 (dessen Aufhebung durch das hg. E v 24.09.01, G98/01, wegen der kraft Fristsetzung gemäß Art140 Abs5 B-VG bewirkten Unangreifbarkeit für die belangte Behörde unbeachtlich war) das Vorliegen der Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren - auch - den Nachbarn gegenüber geprüft und deshalb deren Parteistellung im Genehmigungsverfahren selbst verneint. Sie hat daher in ihrem, die Zustellung des Genehmigungsbescheides abweisenden Bescheid mit den Nachbarn - wenn auch nur kursorisch - die Frage erörtert, ob die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren gemäß §359b Abs4 GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2000, vorliegen.
Schlagworte
Gewerberecht, Betriebsanlagen, Nachbarrechte, Parteistellung Gewerberecht, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Aufhebung Wirkung, Verwaltungsverfahren, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1542.2001Dokumentnummer
JFR_09979387_01B01542_01