RS Vwgh 2001/6/28 2001/11/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §19;
SMG 1997 §12 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat nicht nur einen "einmaligen" oder "seltenen" oder lange zurückliegenden (Hinweis E 28. Juni 2001, 2001/11/0134) Cannabiskonsum zu verantworten, sondern er hat beginnend ab November 1999 mehrmals Suchtgift zu sich genommen und hatte auch bei seiner Betretung am 20. Oktober 2000 drei Gramm Cannabiskraut bei sich, wobei er von der zwei Tage zuvor gekauften Suchtgiftmenge einen Joint geraucht hat. Ob der Beschwerdeführer "süchtig" ist oder nicht, ist in Zusammenhang mit einem ausgehend von § 12 Abs. 1 SMG 1997 erlassenen Ladungsbescheid nicht zu beurteilen. Wenn der Beschwerdeführer auf die "relative Ungefährlichkeit" von Cannabis hinweist, vermag dies nichts daran zu ändern, dass der Konsum dieses Stoffes nicht gestattet ist und somit das Konsumieren als "Missbrauch" anzusehen ist (Hinweis E 20. März 2001, 2000/11/0264), ohne dass es auf eine übermäßige Dosierung ankäme. Da nach der gegebenen Sachlage anzunehmen war, dass der Beschwerdeführer Suchtgift missbraucht, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde als Gesundheitsbehörde ausgehend von § 12 Abs. 1 SMG 1997 den vorliegenden Ladungsbescheid erließ (Hinweis E 23. November 1993, 93/11/0223).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110135.X01

Im RIS seit

17.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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