RS Vwgh 2001/6/28 2000/07/0040

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs2;
AVG §18 Abs4;

Rechtssatz

Wenn der angefochtene Bescheid die Unterschriftsklausel "Für den Bundesminister" und darunter den mit Maschinschrift beigesetzten Namen des genehmigenden Organwalters und die Beglaubigung der Kanzlei im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG aufweist und die Ausfertigung des Bescheides die Aufschrift "Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft" enthält, ergibt sich daraus in Verbindung mit der Unterschriftsklausel, welche Behörde den Bescheid erlassen hat. Die Unterfertigung entspricht dem § 18 Abs. 4 AVG.

Schlagworte

Beglaubigung der Kanzlei Fertigungsklausel Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070040.X01

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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