RS Vwgh 2001/6/28 2000/11/0084

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §57 Abs1;
FSG 1997 §41 Abs1;
KFG 1967;

Rechtssatz

Ein Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung wird mit dem ersten Verfahrensschritt, den die Kraftfahrbehörde setzt, um die Voraussetzungen für die Entziehung zu prüfen, anhängig. Das Entziehungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde mit dem Ersuchen der Kraftfahrbehörde erster Instanz vom 27. August 1997 an die Sicherheitsdirektion um Übersendung von Ermittlungsakten anhängig. Die Auffassung, im Hinblick darauf, dass gemäß § 57 Abs. 1 AVG ein Mandatsbescheid ohne vorausgegangenes Verfahren erlassen werde, sei durch die Aufhebung des Mandatsbescheides vom 29. August 1997 durch den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates vom 30. November 1999 das Verfahren in ein Stadium zurückgetreten, in dem ein Verfahren "schon denklogisch" noch gar nicht stattgefunden haben könne, ist schon deshalb verfehlt, weil § 57 Abs. 1 AVG nicht ausschließt, dass einem Mandatsbescheid Ermittlungen der Behörde vorausgegangen sind. Auch nach (teilweiser) Durchführung eines Ermittlungsverfahrens kann demnach ein Mandatsbescheid erlassen werden. Die Aufhebung des Mandatsbescheides ändert somit nichts an der Anhängigkeit des Entziehungsverfahrens. Die Kraftfahrbehörde hatte daher nach der Aufhebung des Mandatsbescheides kein neues Entziehungsverfahren einzuleiten, sondern das anhängige (nach der Rechtslage auf Grund des KFG 1967) zu Ende zu führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110084.X01

Im RIS seit

19.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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