RS Vwgh 2001/6/28 2001/07/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Im aufsichtsbehördlichen Verfahren über eine Minderheitsbeschwerde ist gegen den Beschluss eines Organs einer Agrargemeinschaft neben den Vertretern der Minderheit nur die Agrargemeinschaft selbst Partei und nicht die Angehörigen der Mehrheit (Hinweis B 27. 2. 1990, 90/07/0002, VwSlg 13132 A/1990; E 21. 6. 1994, 91/07/0131, ergangen zum Krnt FlVfLG 1979). Beiden Entscheidungen liegen Fälle zu Grunde, in denen einem Mitglied der Agrargemeinschaft aus einem Beschluss eines Agrargemeinschaftsorgans noch keine Rechte erwachsen waren, dieser Umstand ist entscheidungswesentlich (Hinweis E 21. 6. 1994, 91/07/0131). Der vorliegende Fall ist insofern anders gelagert, als dem Bf von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft ein Bauholzbezug zuerkannt wurde. § 37 Abs. 8 Tir FlVfLG 1996 enthält die Bestimmung, dass im Verfahren nach Abs. 7 legcit die Agrargemeinschaft und die antragstellenden Mitglieder der Agrargemeinschaft Parteien sind. Diese Bestimmung wird von der Beh dahin ausgelegt, dass als Antragsteller nur derjenige anzusehen ist, der bei der Agrarbehörde einen Antrag auf Entscheidung über eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis stellt. Sie folgert daraus, dass daher dem Bf keine Parteistellung zukomme, weil nicht er, sondern ein Mitglied der Agrargemeinschaft, das sich gegen die Zuerkennung des Bauholzbezuges an den Bf ausspricht, den Antrag auf eine solche Entscheidung gestellt hat. Dieses Ergebnis ist unsachlich und widerspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen und kann daher vom Gesetzgeber offenkundig nicht gewollt sein. Der Wortlaut des § 37 Abs. 8 Tir FlVfLG 1996 zwingt auch nicht zu einer solchen Auslegung. In der Bestimmung ist nicht davon die Rede, dass NUR die Agrargemeinschaft und die antragstellenden Mitglieder der Agrargemeinschaft Parteien sind. Die Bestimmung lässt auch eine verfassungskonforme Deutung dahin zu, dass damit nur jene (physischen und juristischen) Personen genannt sind, denen jedenfalls Parteistellung zukommt, ohne dass damit die Parteistellung anderer Personen ausgeschlossen sein sollte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf Parteistellung und damit auch das Recht der Berufung hatte.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Interessenvertretungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070060.X01

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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