RS Vwgh 2001/6/28 2000/16/0645

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E6J
L34009 Abgabenordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
BAO §245 Abs1;
EURallg;
LAO Wr 1962 §191 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird eine Berufung nicht fristgerecht eingebracht und war sie deshalb mit Recht zurückzuweisen, dann hatte der Abgabenpflichtige auch keinen Rechtsbehelf im Sinn des Spruchpunktes 3. des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000, Rs C-437/97, eingelegt, weil unter einem solchen nur ein zulässiger und fristgerecht eingebrachter Rechtsbehelf verstanden werden kann.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Rechtsbehelf BerufungGemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Rechtsbehelf Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160645.X01

Im RIS seit

03.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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